Aufgrund der Verurteilung sei ein schuldhaftes, widerrechtliches und schädigendes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 ohne weiteres zu bejahen. In der Folge prüfte die Vorinstanz die vom Privatkläger geltend gemachten Ansprüche von total CHF 12‘556.95 (pag. 533 und 824) sehr einlässlich, Position um Position (S. 62 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1044 ff.). Aufgrund dieser Prüfung verurteilte sie die beiden Beschuldigten schliesslich unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung eines Schadenersatzes im Betrag von CHF 7‘930.00 und verwies die Zivilklage soweit weitergehend auf den Zivilweg.