29. Zum Schadenersatz Auf die allgemeinen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Schadenersatz (Art. 126 Abs. 1 StPO bzw. Art. 41 OR) kann verwiesen werden (S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1043). Die Vorinstanz hielt weiter fest, grundsätzlich habe der Privatkläger gestützt auf die Schuldsprüche gegenüber den beiden Beschuldigten einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen im Strafverfahren. Aufgrund der Verurteilung sei ein schuldhaftes, widerrechtliches und schädigendes Verhalten der Beschuldigten 1 und 2 ohne weiteres zu bejahen.