Als Vater der Kinder war er in diesem Zusammenhang auch weiterhin zur Ausübung von Verfahrensrechten und insbesondere auch zur Geltendmachung von Zivilansprüchen berechtigt. Zusammengefasst geht damit auch die Kammer davon aus, dass der Privatkläger nach wie vor am Verfahren beteiligt ist und seine Schadenersatzansprüche entsprechend zu prüfen sind.