48 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 3 StPO am Verfahren beteiligt. Zumindest auf die Weiterführung des Verfahrens wegen Kindsentführung hatte seine globale Rückzugserklärung gegenüber der Beschuldigten 1 keinen Einfluss. Als Vater der Kinder war er in diesem Zusammenhang auch weiterhin zur Ausübung von Verfahrensrechten und insbesondere auch zur Geltendmachung von Zivilansprüchen berechtigt.