Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich die Konstituierung als Privatkläger jeweils auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht und nicht davon abhängt, unter welchen Tatbestand das Verhalten der beschuldigten Person letztlich subsumiert wird. Sie begründete weiter nachvollziehbar, weshalb der vom Privatkläger im Rahmen der Vereinbarung vom 5. September 2016 erklärte Rückzug «sämtlicher gegen die Beschuldigte 1 gestellten Strafanträge» nicht dazu führte, dass er seine Stellung als Verfahrenspartei verlor. Auf diese zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen ist zu verweisen (Ziff. V.1. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.