Kurz darauf dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschuldigte 1 auf den Tatbestand der mehrfachen, qualifizierten Kindesentführung aus (pag. 3) und eröffnete gegen den Beschuldigten 2 eine Untersuchung wegen den nämlichen Tatbeständen (pag. 2). Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich die Konstituierung als Privatkläger jeweils auf einen bestimmten Sachverhalt bezieht und nicht davon abhängt, unter welchen Tatbestand das Verhalten der beschuldigten Person letztlich subsumiert wird.