Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte der Privatkläger der Staatsanwaltschaft einerseits mit, dass das Verhalten der Beschuldigten 1 möglicherweise auch als Kindesentführung zu würdigen sei und andererseits auch ihr Lebenspartner, der Beschuldigte 2, massgeblich an den Geschehnissen beteiligt sei und die Untersuchung darum auf ihn auszudehnen sei. Kurz darauf dehnte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen die Beschuldigte 1 auf den Tatbestand der mehrfachen, qualifizierten Kindesentführung aus (pag. 3) und eröffnete gegen den Beschuldigten 2 eine Untersuchung wegen den nämlichen Tatbeständen (pag. 2).