523 f. bzw. 533), eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Beschuldigte 1 (Eröffnungsverfügung vom 4. September 2015, pag. 1). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 teilte der Privatkläger der Staatsanwaltschaft einerseits mit, dass das Verhalten der Beschuldigten 1 möglicherweise auch als Kindesentführung zu würdigen sei und andererseits auch ihr Lebenspartner, der Beschuldigte 2, massgeblich an den Geschehnissen beteiligt sei und die Untersuchung darum auf ihn auszudehnen sei.