28. Zur Stellung als Privatkläger Erstinstanzlich brachten beide Beschuldigten vor, E.________ sei infolge der Einstellung des Strafverfahrens wegen Entziehens von Minderjährigen gar nicht mehr Zivilkläger im vorliegenden Verfahren, weshalb die Zivilklage abzuweisen sei. Eine entsprechende Rüge wurde in oberer Instanz nicht erneut vorgebracht. Nachdem der Privatkläger gegen die Beschuldigte 1 einen Strafantrag wegen mehrfachem Entziehen von Minderjährigen eingereicht hatte (pag. 523 f. bzw. 533), eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen die Beschuldigte 1 (Eröffnungsverfügung vom 4. September 2015, pag.