27. Bedingter Strafvollzug/Anrechnung Untersuchungshaft Angesichts des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist für die Freiheitsstrafe von 16 Monaten zwingend der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Untersuchungshaft von neun Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 141 IV 239). Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. V. Zivilpunkt