47 Urteilsbegründung, pag. 1039), weil das Ergebnis der wegen Nötigung eröffneten Strafuntersuchung (pag. 322) – anders als im Fall der Beschuldigten 1 – nicht bekannt ist. Daran vermögen weder die Entwicklung seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch die aktuellen Verhältnisse, die neutral zu werten sind, etwas zu ändern. Auch beim Beschuldigten bleibt es damit oberinstanzlich bei der erstinstanzlich ausgefällten Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe.