Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre) wegen Veruntreuung und Betrug immerhin, dass sich die Täterkomponenten insgesamt straferhöhend auswirken würden. Nicht ins Feld geführt werden darf hingegen die von der Vorinstanz berücksichtigte angebliche Delinquenz während laufendem Verfahren (S. 57 der erstinstanzlichen