26. Täterkomponenten Nachdem die Kammer bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu einer Strafe gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass übersteigt, sie aber ans Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich auch beim Beschuldigten 2 umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Festgehalten werden kann mit Blick auf die von der Vorinstanz erwähnte Vorstrafe (vom 23. März 2012; Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen, Probezeit drei Jahre) wegen Veruntreuung und Betrug immerhin, dass sich die Täterkomponenten insgesamt straferhöhend auswirken würden.