25. Asperation (qualifizierte Entführung von H.________) Wie bereits zuvor, gelten auch hier die gleichen Überlegungen wie bei der Beschuldigten 1. Ausgehend von einem im Vergleich zur Entführung von I.________ insgesamt noch etwas leichteren Tatverschulden, ist die Einzelstrafe im Fall der Entführung von H.________ auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten festzusetzen, wovon sechs Monate zu asperieren sind. Rechnerisch resultiert somit rein aufgrund der Tatkomponenten eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Da es das Verschlechterungsverbot zu respektieren gilt, bleibt es bei den erstinstanzlich ausgefällten 16 Monaten Freiheitsstrafe.