Als Lebenspartner der Beschuldigten 1 war er nicht nur vollumfänglich in deren Pläne eingeweiht, sondern auch massgeblich an der Umsetzung beteiligt. So war beispielsweise er es, der bei seiner Exfrau bzw. deren neuem Partner die Überweisung von CHF 10‘000.00 als Darlehen veranlasste (pag. 87, 96). Auch für den Beschuldigten 2 erachtet die Kammer daher eine Einsatzstrafe von 16 Monaten als dem Verschulden angemessen.