24. Einsatzstrafe Beschuldigter 2 (qualifizierte Entführung von I.________) Wie bereits die Vorinstanz sieht sich auch die Kammer nicht dazu veranlasst, für den Beschuldigten 2 andere Überlegungen anzustellen als bei der Beschuldigten 1. Es wird daher grundsätzlich auf das dort Ausgeführte (Ziff. 18 f.) verwiesen. Der Beschuldigte 2 ist Mittäter und wurde insbesondere auch von beiden Kindern immer in einem Atemzug mit der Beschuldigten 1 genannt. Als Lebenspartner der Beschuldigten 1 war er nicht nur vollumfänglich in deren Pläne eingeweiht, sondern auch massgeblich an der Umsetzung beteiligt.