46 Die Beschuldigte 1 ist damit zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 60.00 zu verurteilen. Gleichzeitig ist ihr eine Verbindungsbusse von CHF 1‘200.00 aufzuerlegen. Die Probezeit für die bedingte Geldstrafe wird auf drei Jahre festgesetzt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Verbindungsbusse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das den Parteien vorab schriftlich zugestellte Dispositiv nachträglich um die Art. 42 Abs. 4 und Art. 106 StGB ergänzt wurde.