Das belastete Vorleben dokumentiert, dass sie aus früheren Verurteilungen nichts gelernt hat und sich jedenfalls von den ausgesprochenen Sanktionen nur sehr begrenzt hat beeindrucken lassen. Die Kammer erachtet es daher aus spezialpräventiven Überlegungen als erforderlich, der Beschuldigten 1 einen Denkzettel zu verpassen und einen Teil der Strafe unbedingt auszusprechen bzw. ihr ergänzend eine Verbindungsbusse aufzuerlegen.