Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Wie bereits die Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen (S. 54 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1036 f.) ergänzend zu verweisen ist – hat auch die Kammer erhebliche Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten 1. Das belastete Vorleben dokumentiert, dass sie aus früheren Verurteilungen nichts gelernt hat und sich jedenfalls von den ausgesprochenen Sanktionen nur sehr begrenzt hat beeindrucken lassen.