Das Hauptgewicht muss auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf. Dies ergibt sich gemäss Bundesgericht aus der systematischen Einordnung von Art. 42 Abs. 4 StGB, welche die unbedingte Geldstrafe als bloss akzessorische Strafe ausweist (BGE 135 IV 188 E. 3.3). Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, die Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel beziehungsweise 20% festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4).