42 Abs. 4 StGB). Solche Verbindungsstrafen kommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere in Betracht, wenn dem Täter zwar der bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt werden, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Geldstrafe oder Busse ein spürbarer Denkzettel verpasst werden soll. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken. Das Hauptgewicht muss auf der bedingten Freiheits- oder Geldstrafe liegen, während der unbedingten Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommen darf.