Geldstrafen können demnach nur noch vollbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden. Da der Beschuldigten 1 mit Blick auf ihr Vorleben nicht zwingend eine Schlechtprognose ausgestellt werden muss, wirkt sich das neue Recht für sie günstiger aus und ist daher ausnahmsweise zur Anwendung zu bringen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Auch nach neuem Recht ist es zulässig, eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB).