Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. Bei der Beurteilung der Bewährungssaussichten in Bezug auf die Geldstrafe hat die Vorinstanz ihren Bedenken an der Legalbewährung der Beschuldigten 1 insofern Rechnung getragen, als sie den Vollzug nur im Umfang von 60 Tagessätzen Geldstrafe aufgeschoben und die restlichen 50 Tagessätze Geldstrafe für vollziehbar erklärt hat. Wie bereits erwähnt (Ziff. 16 hiervor), ist das Ausfällen von teilbedingten Geldstrafen seit dem 1. Januar 2018 gesetzlich nicht mehr vorgesehen (Art. 43 StGB). Geldstrafen können demnach nur noch vollbedingt oder unbedingt ausgesprochen werden.