Die Beschuldigte A.________ erhält von ihrem Exmann einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1‘027.00 [+ Kinderzulagen] für H.________ und muss ihrem Exmann an den Unterhalt von I.________ CHF 645.00 [+ Kinderzulagen] bezahlen. Mithin resultiert ein Einkommen von CHF 4‘174.00 (CHF 3‘792.00 + CHF 382.00). Dies ergibt einen Tagessatz von CHF 60.00. Demnach ist eine Geldstrafe im Umfang von 110 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 6‘600.00, auszusprechen.