Zur Tagessatzhöhe hat die Vorinstanz folgendes festgehalten (S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1033): Die Beschuldigte A.________ hat die Aussage zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert. Auch die anlässlich der Hauptverhandlung vom 20./21.06.2017 bei den Sozialen Diensten M.________ edierten Auszüge aus dem Protokoll des Gemeinderates (pag. 883 ff.) geben darüber keine Auskunft. Gestützt auf die Scheidungskonvention vom 15.03.2017 (pag. 877 ff.) ist von einem hypothetischen Einkommen der Beschuldigten A.________ in der Höhe von CHF 3‘792.00 auszugehen. Die Beschuldigte A.___