IV.2.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1034 f.) immerhin, dass sich die Täterkomponenten insgesamt straferhöhend auswirken würden. Daran vermögen weder die Entwicklung seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch die aktuellen Verhältnisse, die neutral zu werten sind, etwas zu ändern. Es bleibt daher (grundsätzlich) auch in oberer Instanz beim gleichen Strafmass wie in der Vorinstanz (vgl. aber Ziff. 23 sogleich). 22. Tagessatzhöhe