21. Täterkomponenten betreffend Freiheits- und Geldstrafe Nachdem die Kammer sowohl bei der Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe als auch der Gesamtgeldstrafe rein aufgrund der Tatkomponenten zu Strafen gelangt, die das erstinstanzliche Strafmass übersteigen, sie aber an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, erübrigen sich umfassende Ausführungen zu den Täterkomponenten. Festgehalten werden kann mit Blick auf die von der Vorinstanz erwähnten Vorstrafen wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand und die (teilweise) Delinquenz während laufendem Verfahren (Ziff. IV.2.5. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.