Die Beschuldigte 1 handelte wiederum vorsätzlich. Ausgehend von einem insgesamt noch leichten Tatverschulden erachtet die Kammer für dieses Delikt mit der Vorinstanz eine Einzelstrafe von 60 Strafeinheiten als angemessen, welche im Umfang von 30 Strafeinheiten zur Einsatzstrafe zu asperieren sind. Es resultiert somit rechnerisch rein aufgrund der Tatkomponenten eine Strafe von 120 Strafeinheiten. Da wiederum das Verschlechterungsverbot zu respektieren ist, bleibt es beim erstinstanzlich festgesetzten Strafmass von 110 Strafeinheiten.