__ (Gesellschaft) hätte einbringen dürfen. Sie handelte damit vorsätzlich, was dem Tatbestand aber immanent ist und sich neutral auswirkt. Vermeidbarkeit Die Tathandlung wäre für die Beschuldigte 1 ohne weiteres vermeidbar gewesen. Es bestehen keinerlei Hinweise auf allfällige Einschränkungen der Schuldfähigkeit. Insgesamt sind die subjektiven Tatkomponenten damit neutral zu werten. 20.1.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt – insbesondere auch mit Blick auf den weiten Strafrahmen – ist nach dem Gesagten noch von einem leichten Verschulden auszugehen, für welches als Einsatzstrafe 90 Strafeinheiten angemessen erscheinen.