Fazit objektive Tatschwere Der Kammer erscheint das objektive Tatverschulden noch als leicht und sie erachtet eine Ausgangsstrafe von mindestens 90 Strafeinheiten als angemessen. 20.1.2 Subjektive Tatkomponenten Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigten 1 war nicht nur bewusst, dass sie bezüglich des «Mini One» nicht verfügungsberechtigt war, sie wusste auch, dass ihr bei einem Verkauf des Fahrzeugs nur 40% des Nettoerlöses zugestanden hätten und sie das Fahrzeug darum nicht als Sacheinlage in P._____ (Gesellschaft) hätte einbringen dürfen.