20.2 hiernach). Erschwerend wirkt sich vorliegend insbesondere aus, dass die Beschuldigte 1 den Notar gleich zur Ausstellung mehrerer inhaltlich unrichtiger Urkunden brachte. Art und Weise der Tatbegehung/Verwerflichkeit des Handelns Das Vorgehen der Beschuldigten 1 war zwar unverfroren und zielgerichtet. Gleichzeitig kann es aber nicht als besonders raffiniert bezeichnet werden. Fazit objektive Tatschwere Der Kammer erscheint das objektive Tatverschulden noch als leicht und sie erachtet eine Ausgangsstrafe von mindestens 90 Strafeinheiten als angemessen.