Objektive Tatkomponenten Ausmass des verschuldeten Erfolgs/Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs (Spezialfall einer mittelbaren Falschbeurkundung) ist nicht zu bagatellisieren. Die Beschuldigte 1 täuschte den beurkundenden Notar und damit eine Person öffentlichen Glaubens, worauf dieser inhaltlich unrichtige Urkunden erstellte, die später im Zusammenhang mit dem Eintrag der P._____ (Gesellschaft) im Handelsregister weiterverwendet wurden (siehe dazu Ziff. 20.2 hiernach).