Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und unter Berücksichtigung der in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) für konkret umschriebene Referenzsachverhalte einer Urkundenfälschung bzw. eines Betrugs empfohlenen Strafmasse (zwischen 30 und 120 Strafeinheiten), erachtete die Vorinstanz für die