20. Gesamtgeldstrafe (Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe) Wie bereits erwähnt, bilden die von der Vorinstanz für die beiden weiteren Delikte ausgefällten 110 Tagessätze Geldstrafe auch oberinstanzlich die Obergrenze der möglichen Strafe. Mit der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Erschleichung einer falschen Beurkundung als das schwerste Delikt, welches damit Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtgeldstrafe ist. Ausgehend vom ordentlichen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und unter Berücksichtigung