Auch mit der Verbringung von H.________ ins Ausland nahm die Beschuldigte 1 eine Handlung vor, die ihn ihren Auswirkungen dem (im rechtspsychologischen Fachbericht verständlich konkretisierten) Kindeswohl klar entgegenstand. Ausgehend von einem, im Vergleich zur Entführung von I.________ insgesamt noch etwas leichteren Tatverschulden ist die Einzelstrafe im Fall der Entführung von H.________ auf das gesetzliche Minimum von 12 Monaten festzusetzen, wovon – in Anwendung des vorinstanzlichen Asperationsfaktors von ½ – sechs Monate zu asperieren sind.