19. Asperation (qualifizierte Entführung H.________) Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Umzug nach Spanien für die damals knapp 14-jährige H.________ weniger einschneidend gewesen sei als für ihren jüngeren Bruder I.________ (pag. 1031). Fälschlicherweise sah sie sich dadurch veranlasst, die gesetzliche Mindestdauer von einem Jahr Freiheitsstrafe zu unterschreiten und von einer Einzelstrafe von sechs Monaten auszugehen. Ausserordentliche Gründe, welche ein solches Vorgehen rechtfertigen könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Auch mit der Verbringung von H._