18.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist damit von einem Verschulden auszugehen, das zwar nicht zu bagatellisieren ist, mit Blick auf den Strafrahmen aber noch als leicht zu bezeichnen ist. Aufgrund der Tatkomponenten erscheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.