42 18.2.2 Vermeidbarkeit Es wäre für die Beschuldigte 1 ohne Weiteres möglich gewesen, von einem Umzug abzusehen oder zumindest die Behörden und den Privatkläger über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Es bestehen keinerlei Hinweise auf allfällige Einschränkungen ihrer Schuldfähigkeit. 18.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist damit von einem Verschulden auszugehen, das zwar nicht zu bagatellisieren ist, mit Blick auf den Strafrahmen aber noch als leicht zu bezeichnen ist.