Fazit objektive Tatschwere Mit Blick auf den grossen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis 20 Jahre) und die hohe angedrohte Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ist das objektive Tatverschulden insgesamt im untersten Bereich anzusiedeln. Es ist jedenfalls noch als leicht zu bezeichnen. Angesichts der nicht nur geringfügig über dem für die Erfüllung des qualifizierten Tatbestandes nötigen Minimum liegenden Dauer der Entführung erachtet die Kammer eine Ausgangsstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten 18.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele