Die Abreise aus der Schweiz erfolgte im Rahmen einer ordentlichen Ferienreise. Dass damit ein definitiver Umzug nach Spanien einhergehen sollte, war aber von der Beschuldigten 1 (und ihrem Lebensgefährten) sehr wohl geplant. Der Beschuldigten 1 war in der Folge denn auch jedes Mittel recht, um den tatsächlichen Aufenthalt von I.________ zu verheimlichen. Die Qualifikation ergibt sich aus der verhältnismässig langen Dauer der Entführung, wobei zu beachten ist, dass die Minimaldauer (mehr als 10 Tage) nicht nur geringfügig, sondern mit über vier Monaten deutlich überschritten wurde. 18.1.3 Fazit objektive Tatschwere