41 18. Einsatzstrafe Beschuldigte 1 (qualifizierte Entführung von I.________) 18.1 Objektive Tatkomponenten 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs/Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes Wie bereits erwähnt (Ziff. 11.1.3 hiervor) und auch von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, ist das geschützte Rechtsgut bei der Entführung die Bewegungsfreiheit, wobei eine Verschiebung des Opfers von einem Ort an einen anderen bewirkt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 23 zu Art. 183 StGB).