Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot kann die Kammer bei der Beschuldigten 1 für die übrigen Delikte (Erschleichung einer falschen Beurkundung, unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe) zusätzlich maximal eine (Gesamt-) Geldstrafe von 110 Tagessätzen aussprechen, die im Umfang von mindestens 60 Tagessätzen aufzuschieben und bei der die Probezeit auf maximal drei Jahre festzusetzen ist. Methodisch ist in einem ersten Schritt die Strafzumessung für sämtliche Delikte vorzunehmen, welche die Beschuldigte 1 betreffen, bevor in einem zweiten Schritt auf die Strafzumessung für den Beschuldigten 2 eingegangen wird.