17. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (Ziff. IV.1 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1026 f.) verwiesen. Sie hat die Strafrahmen für die zur Diskussion stehenden Delikte bei beiden Beschuldigten korrekt dargestellt (pag. 1028 bzw. pag. 1038). Für das bei beiden Beschuldigten schwerste Delikt, die qualifizierte Entführung z.N. von I.________, ist zwingend eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auszufällen. Diese Freiheitsstrafe ist (wiederum für beide Beschuldigten) für die qualifizierte Entführung von H._____