Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Die Teilrevision ist vorliegend insofern von Bedeutung, als das neue Recht für Geldstrafen die Vollzugsform des teilbedingten Vollzugs, wie er von der Vorinstanz noch angeordnet wurde, nicht mehr vorsieht. Das neue Recht erweist sich darum ausnahmsweise als milder und ist anzuwenden.