152 StGB strafbar. Die Vorinstanz hat nicht nur die relevanten theoretischen Grundlagen erörtert, sondern auch den zu beurteilenden Sachverhalt zutreffend unter die einschlägigen Bestimmungen subsumiert. Es kann folglich vollumfänglich auf ihre Erwägungen verwiesen werden (Ziff. III.2. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1023 ff.). 15. Fazit Die Beschuldigte 1 ist der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen, sowie der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung