253 Abs. 1 StGB strafbar. Wer u.a. als Gründer oder als Mitglied der Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft oder eines anderen Unternehmens, das ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, in öffentlichen Bekanntmachungen unwahre oder unvollständige Angaben von erheblicher Bedeutung macht oder machen lässt, die einen andern zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlassen können, macht sich der Unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe nach Art. 152 StGB strafbar.