14. Rechtliche Würdigung Wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt, macht sich der Erschleichung einer falschen Beurkundung nach Art. 253 Abs. 1 StGB strafbar.