Ebenso irrelevant sind die Eigentumsverhältnisse, mithin ob die Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt des Verkaufs des «Mini One» Eigentümerin desselben war oder nicht. Eine Verfügungsberechtigung bestand im September 2014 jedenfalls nicht mehr. Wie bereits die Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen (Ziff. III.1.4. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) ergänzend zu verweisen ist, erachtet auch die Kammer die angeklagten Sachverhalte als erstellt.