Der Notar reichte den unrichtigen Sacheinlagevertrag, die Gründungsurkunde, die Statuten sowie alle weiteren Unterlagen als Beilage zur Handelsregisteranmeldung beim Handelsregisteramt ein, so dass die Eintragung im Handelsregister an die Hand genommen werden konnte und schliesslich auch vorgenommen wurde. Ob die Beschuldigte 1 vom zwischenzeitlich erfolgten Verkauf des Fahrzeuges Kenntnis hatte, ist unter diesen Umständen irrelevant. Ebenso irrelevant sind die Eigentumsverhältnisse, mithin ob die Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt des Verkaufs des «Mini One» Eigentümerin desselben war oder nicht.