Auch das von ihr selber erwähnte Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwältin vom 13. Oktober 2014 (pag. 128) deutet darauf hin, dass sie sich der getroffenen Vereinbarung sehr wohl bewusst war. Ihre gegenteiligen Behauptungen stellen nach Ansicht der Kammer reine Schutzbehauptungen dar. Obwohl der Beschuldigten 1 Ziff. 7 der Trennungsvereinbarung bekannt war, verschwieg sie diese gegenüber dem Notar und liess ihn in Ziffer 4.3 des Sacheinlagevertrags (pag. 146) explizit festhalten, die Gesellschaft sei berechtigt, mit dem Eintrag im Handelsregister frei über den Vertragsgegenstand zu verfügen, was nachweislich nicht zutraf.